Mandatserteilung
Falls Sie eine Anfrage zu dieser Website haben oder ein Mandat erteilen möchten, so können Sie mich zunächst gerne telefonisch kontaktieren. Wenn Sie dies wünschen, oder es erforderlich sein sollte, können wir gerne auch einen Termin für eine persönliche Rücksprache vereinbaren. In Berlin und Brandenburg bin ich nach vorheriger Absprache auch bereit, Sie aufzusuchen.
§ 34 Absatz 1 RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) bestimmt dazu:
Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung),
die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen,
für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator
soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, soweit in Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses
keine Gebühren bestimmt sind.
Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt Gebühren
nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.
Ist im Fall des Satzes 2 der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung
oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250 Euro;
§ 14 Abs. 1 gilt entsprechend;
für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190 Euro, wohlgemerkt höchstens!
In der täglichen Praxis werden häufig Honorare für ein erstes Beratungsgespräch mit einem Verbraucher in der
Größenordnung von 30,00 bis 100,00 Euro vereinbart, je nach Dauer und Umfang des Gesprächs sowie den sonstigen Kriterien des
§ 14 RVG.
Sofern Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dies rechtfertigen, kann Ihnen auf Ihren Antrag das Amtsgericht einen
Berechtigungsschein für Beratungshilfe erteilen, den Sie dem Anwalt Ihrer Wahl zur Abrechnung seines Honorars vorlegen können,
Einzelheiten dazu können Sie einem
Merkblatt über Beratungshilfe entnehmen.
Bevor Sie mir ggfs. ein Mandat erteilen, namentlich in zivilrechtlichen Angelegenheiten,
nehmen Sie bitte den folgenden Wertgebührenhinweis gemäß
§ 49 b Abs. 5 der BRAO (Bundesrechtsanwaltsordnung) zur Kenntnis:
Nach dem Gegenstandswert einer Klage bestimmt das Gericht oder der Anwalt,
welche Gebühren dafür vom Gericht festzusetzen bzw. vom Anwalt zu berechnen sind.
Maßgeblich sind dafür - auch für die Rechtsanwaltsvergütung -
die Vorschriften der ZPO und des Gerichtskostengesetzes (GKG), sowie
§ 23 RVG.
Wird in einem Zivilprozess zum Beispiel eine Forderung von 1.000,00 Euro geltend gemacht,
beträgt der Gegenstandswert bzw. eben der Streitwert entsprechend 1.000,00 Euro.
Dies bedeutet wohlgemerkt nicht etwa, dass der Rechtsanwalt nach diesem Beispiel 1.000,00 Euro Honorar erhält,
sondern eben nur, dass das Honorar nach einem Wert von 1.000,00 Euro zu berechnen ist.
In jedem Einzelfall kommt es weiterhin darauf an, welche Gebührentatbestände nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
und dem Vergütungsverzeichnis zum RVG erfüllt sind.
Weiterhin maßgebend sind zum Beispiel auch der Inhalt etwaiger Honorarvereinbarungen,
wobei zum Beispiel in einer Honorarvereinbarung auch ein bestimmter Gegenstands- bzw. Streitwert
als Berechnungsgrundlage vereinbart werden kann.
Reicht zum Beispiel der Vermieter eine Räumungsklage ein,
beträgt der Gegenstandswert regelmäßig eine Jahresmiete,
§ 41 GKG!
Für einzelne Rechtsbereiche sind die Gegenstandswerte gesetzlich festgelegt.
Seit Inkrafttreten des RVG erlegt die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) in § 49 b Abs. 5
dem Anwalt die Pflicht auf, auf diese "Wertgebühren" hinzuweisen. Dies gilt auch in Fällen einer Kostenübernahme durch Dritte,
also u.a. auch bei Kostendeckung durch eine Rechtsschutzversicherung.
Das Formular einer Bestätigung, dass Sie einen entsprechenden Wertgebührenhinweis zur Kenntnis genommen haben, sowie einer Vollmacht übersende ich Ihnen gerne nach vorheriger telefonischer Absprache. Sie können es mir sodann nach Unterzeichnung per Post, oder per Fax, (bitte nicht (!) als Email!), zurücksenden. Das Mandatsverhältnis wird allerdings erst begründet, wenn ich Ihnen schriftlich die Mandatserteilung und Mandatsübernahme bestätigt habe! Bitte vergessen Sie nicht die Angabe Ihrer vollständigen Postanschrift, da ich Ihnen sonst das Mandat nicht bestätigen kann.
! Durch Übermittlung von E-Mails entsteht kein Mandatsverhältnis !
Thema Honorar, Prozesskostenhilfe, etc.
Mandate mit Kostendeckung durch Beratungshilfe, oder Prozesskostenhilfe, Beiordnung als Pflichtverteidiger, oder Kostenübernahme durch eine Rechtsschutzversicherung, werden selbstverständlich übernommen. Sprechen Sie mich ggfs. bitte vor Mandatserteilung auf diese Fragen der Kostenübernahme bzw. Kostendeckung durch Dritte an.
Zitat: "Festgehalten werden kann, dass kostenlose Rechtsberatung im RVG nicht vorgesehen und Werbung damit deswegen generell unzulässig ist." Zitat Ende, (Quelle: Internetangebot der Rechtsanwaltskammer Berlin).
Zum Thema Beratungshilfe siehe auch dieses Merkblatt Beratungshilfe (pdf).
Zum Thema Prozesskostenhilfe siehe auch dieses Merkblatt PKH (pdf).
Viele weitere Informationen zu Berliner Gerichten und weitere Merkblätter und Formulare erhalten Sie zum Download auf der Website der Senatsverwaltung für Justiz.


Diese Seite drucken
